Rund 5,6 Millionen Menschen in Deutschland übernehmen Pflege für Angehörige, viele davon parallel zum Beruf. Der Alltag sieht dann oft so aus: morgens Insulinspritze vorbereiten, danach ins Büro, abends wieder Pflege. Dass es dafür gesetzliche Freistellungsrechte und finanzielle Absicherung gibt, wissen längst nicht alle Betroffenen. Dabei sind die Regelungen für 2026 konkreter als oft angenommen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Tage sofort
Tritt eine akute Pflegesituation ein, zum Beispiel ein Schlaganfall eines Elternteils, haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit kurzfristig fernzubleiben. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt bis zu zehn Arbeitstage Freistellung, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße und muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, am besten schriftlich.
Während dieser Zeit zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld. Es berechnet sich ähnlich wie Krankengeld: 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.500 Euro sind das in der Regel deutlich über 1.000 Euro für die zehn Tage, je nach Steuerklasse und individuellem Nettolohn.
Pflegezeit: sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Wer länger aussteigen oder reduzieren muss, kann Pflegezeit nach PflegeZG in Anspruch nehmen. Der Anspruch gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten und umfasst bis zu sechs Monate, entweder vollständig oder als Teilzeitarbeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage vor Beginn. Arbeitgeber dürfen die Pflegezeit nur in Ausnahmefällen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, was in der Praxis selten erfolgreich widerlegt wird. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz, der vier Wochen vor Beginn einsetzt und bis zum Ende der Freistellung gilt.
Familienpflegezeit: 24 Monate, aber mit Mindestarbeitszeit
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ergänzt das PflegeZG. Hier können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 oder höher zu betreuen. Auch hier gilt der Anspruch ab einer Betriebsgröße von mehr als 25 Beschäftigten.
Ein praktisches Beispiel: Eine Vollzeitkraft mit 40 Stunden reduziert auf 20 Stunden, pflegt die Mutter nachmittags und abends und bezieht entsprechend die Hälfte des bisherigen Gehalts. Kombiniert mit dem Pflegegeld, das die Pflegekasse an den Pflegebedürftigen zahlt und das häufig innerhalb der Familie weitergegeben wird, lässt sich die Einkommenslücke zumindest teilweise schließen.
Wer Pflegegeld für den Angehörigen noch nicht beantragt hat, sollte das rasch nachholen: Beim Pflegegeld beantragen gibt es je nach Pflegegrad zwischen 332 und 947 Euro monatlich (Stand 2026), und der Anspruch beginnt erst mit dem Antragsdatum, nicht rückwirkend.
Zinsloses Darlehen als Einkommensbrücke
Für die Dauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Es gleicht einen Teil des Einkommensausfalls aus und wird nach Rückkehr in den Beruf in monatlichen Raten zurückgezahlt.
Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem konkreten Verdienstausfall. Wer zum Beispiel von 3.200 Euro brutto auf 1.600 Euro brutto reduziert, kann einen Anteil dieser Differenz als Darlehen erhalten. Das Antragsformular ist beim BAFzA direkt verfügbar, die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen. Wer die Freistellung kurzfristig plant, sollte den Antrag parallel zur Ankündigungsfrist stellen.
Sozialversicherung: Was während der Pflegezeit gilt
Ein häufig übersehener Punkt betrifft die Rentenversicherung. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, wird von der Pflegekasse in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
- Pflegegrad 2: Monatlicher Rentenbeitrag auf Basis von 27 Prozent des Bezugswerts
- Pflegegrad 3: Höherer Beitrag, entsprechend dem größeren Pflegeaufwand
- Pflegegrad 4 und 5: Nochmals gestaffelt nach oben
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Beschäftigte während der Pflegezeit in der Regel über die bisherige gesetzliche Krankenversicherung abgesichert, bei vollständiger Freistellung als freiwillig Versicherte oder über die Familienversicherung des Ehepartners. Das ist individuell zu klären, am besten direkt mit der Krankenkasse vor Beginn der Freistellung.
Praktische Schritte, bevor die Pflege beginnt
Wer sich auf eine Pflegesituation vorbereitet, sollte einige Schritte in einer bestimmten Reihenfolge angehen. Zunächst den Pflegegrad beim Medizinischen Dienst beantragen, denn ohne festgestellten Pflegegrad läuft vieles nicht an. Dann die Freistellungsoption auswählen und schriftlich beim Arbeitgeber anmelden. Parallel dazu Pflegegeld und gegebenenfalls das Darlehen beim BAFzA beantragen.
Arbeitgeber reagieren auf Pflegeanfragen erfahrungsgemäß unterschiedlich. In kleineren Betrieben gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit, aber oft mehr individuelle Flexibilität. Ein offenes Gespräch mit dem Vorgesetzten über Homeoffice-Anteile, angepasste Schichtpläne oder vorübergehende Projektverlagerungen kann mehr bewirken als das strikte Bestehen auf gesetzlichen Minimalrechten.
Pflegende Arbeitnehmer bewegen sich zwischen zwei Vollzeitverpflichtungen. Die gesetzlichen Instrumente sind vorhanden und für 2026 gut ausgebaut. Entscheidend ist, sie rechtzeitig und vollständig zu nutzen, statt erst in der Erschöpfung zu reagieren.