Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der nicht gepfändet werden darf und dir zum Leben bleibt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Grundfreibetrag bei 1.587,40 Euro für Alleinstehende. Auf einem Pfändungsschutzkonto ist er auf 1.590,00 Euro aufgerundet und automatisch geschützt.
Die Pfändungsfreigrenze sichert das Existenzminimum: Ein gesetzlich festgelegter Grundbetrag bleibt bei Pfändung und Insolvenz unantastbar. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.587,40 Euro monatlich für Alleinstehende, auf dem P-Konto 1.590,00 Euro. Der Betrag steigt mit jeder Unterhaltspflicht. Geschützt wird er beim Lohn automatisch durch den Arbeitgeber, beim Konto nur über ein Pfändungsschutzkonto. In der Privatinsolvenz geht nur der Teil oberhalb der Freigrenze an den Treuhänder. Die Werte werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Was ist die Pfändungsfreigrenze?
Die Pfändungsfreigrenze ist der gesetzlich festgelegte Betrag des Einkommens, der bei einer Pfändung oder Insolvenz nicht angetastet werden darf. Sie sichert dem Schuldner das Existenzminimum.
Geregelt ist sie in Paragraf 850c der Zivilprozessordnung. Der Gedanke dahinter: Wer Schulden hat, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Deshalb bleibt ein Grundbetrag geschützt, unabhängig von der Höhe der Schulden. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für Angestellte, Selbstständige und Menschen mit Rente, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung. Maßgeblich ist allein das bereinigte Nettoeinkommen. Die Begriffe Pfändungsfreigrenze und Pfändungsfreibetrag meinen dasselbe: die Grenze, unterhalb derer nicht gepfändet wird.
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten bei 1.587,40 Euro pro Monat. Zuvor waren es 1.555,00 Euro. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli und orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Die Erhöhung um 32,40 Euro fiel dieses Jahr kleiner aus als in den Vorjahren, in denen der Betrag oft um 60 bis 90 Euro stieg. Auf einem Pfändungsschutzkonto wird der Grundfreibetrag nach Paragraf 899 der Zivilprozessordnung auf volle zehn Euro aufgerundet und liegt damit bei 1.590,00 Euro. Oberhalb der Freigrenze wird gestaffelt gepfändet: Je höher das Einkommen, desto höher der pfändbare Anteil. Ab einem bereinigten Nettoeinkommen von rund 4.866 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar.
Ein teurer Irrtum betrifft alte P-Konto-Bescheinigungen. Wer eine Bescheinigung mit erhöhtem Freibetrag noch aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 nutzt, hat die alten, niedrigeren Werte hinterlegt. Die Bank passt den erhöhten Freibetrag nicht automatisch an. Ergebnis: Monat für Monat wird zu viel geblockt. Nach jeder Anpassung zum 1. Juli lohnt sich deshalb die Kontrolle, ob die Bescheinigung noch die aktuellen Beträge enthält, und im Zweifel eine neue Ausstellung.
Wie erhöht sich der Freibetrag bei Unterhaltspflichten?
Für jede Person, der gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, steigt die Pfändungsfreigrenze. So berücksichtigt das Gesetz höhere laufende Verpflichtungen von Familien.
Seit dem 1. Juli 2026 erhöht die erste unterhaltsberechtigte Person den Freibetrag um 597,42 Euro. Für jede weitere Person kommen je 332,83 Euro hinzu, bis zu fünf Personen. Auf dem Pfändungsschutzkonto ergeben sich daraus gerundete Gesamtfreibeträge: rund 2.187 Euro bei einer, rund 2.520 Euro bei zwei und rund 2.853 Euro bei drei unterhaltsberechtigten Personen. Wer Unterhalt zahlt, behält also deutlich mehr. Ein Beispiel: Bei 2.500 Euro netto und zwei unterhaltsberechtigten Personen erfolgt keine Pfändung, während bei Alleinstehenden ein Teil pfändbar wäre.
Wie schützt du deinen Freibetrag mit einem P-Konto?
Bei einer Kontopfändung ist der Freibetrag nur über ein Pfändungsschutzkonto geschützt. Der Grundbetrag bleibt dort automatisch verfügbar, ohne dass eine Bescheinigung nötig ist.
Jeder hat das Recht, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung ist gebührenfrei und muss von der Bank vorgenommen werden. Ohne P-Konto kann bei einer Pfändung zunächst das gesamte Guthaben blockiert werden, selbst wenn es unter der Freigrenze liegt. Für den höheren Freibetrag durch Unterhaltspflichten oder Kindergeld braucht die Bank eine Bescheinigung. Diese stellen anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Rechtsanwälte, die Familienkasse oder Sozialleistungsträger aus. Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Freibetrag bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten geschützt. Kindergeld ist als zweckgebundene Leistung ohnehin unpfändbar.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung. Die genannten Beträge gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 und werden danach neu festgesetzt. Reicht der Grundfreibetrag nicht aus, lässt sich beim Vollstreckungsgericht nach Paragraf 850f der Zivilprozessordnung eine Erhöhung beantragen. Bei Fragen helfen anerkannte Schuldnerberatungsstellen kostenlos weiter.
Welcher Betrag bleibt in der Privatinsolvenz?
In der Privatinsolvenz bleibt dir dieselbe Pfändungsfreigrenze wie bei einer normalen Lohnpfändung. Nur der Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags geht an den Treuhänder und wird an die Gläubiger verteilt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr selbst vollstrecken. An ihre Stelle tritt der Treuhänder, der den pfändbaren Anteil einzieht. Der geschützte Grundbetrag von 1.587,40 Euro und die Zuschläge für Unterhaltspflichten bleiben unangetastet. Verdienst du weniger als die Freigrenze, wird nichts abgeführt, das Verfahren läuft trotzdem seine drei Jahre. Welche weiteren Folgen die Privatinsolvenz hat und welche Werte geschützt bleiben, zeigt der Beitrag zum Ablauf der Privatinsolvenz. Wie ein Auto in diesem Zusammenhang behandelt wird, klärt der Ratgeber zum Fahrzeug in der Privatinsolvenz.
💬 Meine Einschätzung
Die Pfändungsfreigrenze wird oft als abstrakte Zahl gelesen, dabei ist sie die wichtigste Schutzlinie im ganzen Verfahren. Entscheidend ist nicht die Grenze selbst, sondern ob sie richtig eingerichtet ist. Der häufigste vermeidbare Verlust entsteht am Konto: kein P-Konto, oder eine veraltete Bescheinigung mit zu niedrigem Freibetrag. Wer nach dem 1. Juli einmal jährlich prüft, ob sein Freibetrag auf dem aktuellen Stand ist, sichert sich real jeden Monat Geld, das ihm ohnehin zusteht. Der Schutz ist da, man muss ihn nur korrekt aktivieren.
- Grundfreibetrag seit 1.7.2026: 1.587,40 Euro monatlich (Alleinstehende), P-Konto 1.590,00 Euro.
- Erhöhung je Unterhaltspflicht: +597,42 Euro (erste Person), dann je +332,83 Euro.
- Konto nur über ein P-Konto geschützt; Grundbetrag automatisch, Erhöhung per Bescheinigung.
- Ab rund 4.866 Euro netto ist der übersteigende Teil voll pfändbar.
- In der Insolvenz bleibt der Freibetrag; nur der Teil darüber geht an den Treuhänder.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze
Diese fünf Fragen ergänzen die Hauptkapitel um praktische Details rund um Freibetrag und Selbstbehalt.
Gilt die Pfändungsfreigrenze auch für Selbstständige?
Ja. Der Grundfreibetrag gilt unabhängig von der Einkommensart, also auch für Selbstständige und nebenberuflich Selbstständige. Maßgeblich sind die tatsächlichen Nettoeinnahmen nach Abzug von Steuern und unvermeidbaren betrieblichen Ausgaben.
Ist Kindergeld pfändbar?
Nein. Kindergeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung und nach dem Sozialgesetzbuch vollständig unpfändbar. Auf einem P-Konto wird es zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt, wenn der Bezug nachgewiesen wird.
Was ist mit Weihnachtsgeld?
Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 500 Euro unpfändbar. Nur der Teil, der über diese Grenze hinausgeht, kann gepfändet werden.
Kann ich einen höheren Freibetrag beantragen?
Ja. Reicht der geschützte Betrag nicht aus, lässt sich beim Vollstreckungsgericht nach Paragraf 850f der Zivilprozessordnung eine Erhöhung beantragen, etwa bei nachgewiesenen Unterhaltspflichten oder außergewöhnlichen Belastungen.
Muss ich meinen P-Konto-Freibetrag jedes Jahr anpassen?
Der Grundfreibetrag passt sich automatisch an. Ein erhöhter Freibetrag über eine Bescheinigung nicht: Wurde die Bescheinigung vor dem 1. Juli 2026 ausgestellt, enthält sie die alten Werte und sollte erneuert werden.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen bilden die rechtliche und statistische Grundlage dieses Beitrags. Vorrang haben amtliche Stellen und etablierte Fachportale.
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 · Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 80 · Amtliche Festsetzung der ab 1. Juli 2026 geltenden Werte.
- § 850c und § 850f Zivilprozessordnung · gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage für Pfändungsfreigrenze und Erhöhungsantrag.
- § 899 Zivilprozessordnung (P-Konto) · gesetze-im-internet.de · Regelung zum Pfändungsschutzkonto und zur Aufrundung des Grundfreibetrags.
- Pfändungstabelle 2026/2027 · verivox.de · Übersicht der Freibeträge nach Einkommen und Unterhaltspflichten.
- Ratgeber Pfändungsschutzgrenze · schuldnerberatung.de · Praxisnahe Erläuterung zu Freibetrag und P-Konto mit Stand 2026.