Die Eigenverwaltung ist eine Sanierungsvariante des Insolvenzverfahrens, bei der die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen behält, statt sie an einen Insolvenzverwalter abzugeben. Das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform davon, die einem sanierungsfähigen Unternehmen vor der Verfahrenseröffnung bis zu drei Monate Zeit gibt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind Sanierungswege für Unternehmen und Selbstständige, geregelt in den Paragrafen 270 folgende der Insolvenzordnung. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung am Steuer, ein Sachwalter beaufsichtigt statt eines Insolvenzverwalters. Das Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270d ist die Sonderform: Es steht nur offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verlangt eine Sanierungsbescheinigung und gewährt bis zu drei Monate für den Insolvenzplan. Für Verbraucher sind beide Wege ausgeschlossen. Ziel ist der Erhalt des Unternehmens.
Was ist die Eigenverwaltung in der Insolvenz?
Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, bei der der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt die Geschäfte weiter.
Im Regelinsolvenzverfahren verliert der Schuldner mit der Eröffnung die Kontrolle an einen Insolvenzverwalter. Bei der Eigenverwaltung nach den Paragrafen 270 folgende der Insolvenzordnung ist das anders: Das Gericht bestellt lediglich einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht und die Interessen der Gläubiger prüft, aber nicht selbst die Geschäfte führt. Seine Befugnisse sind deutlich schwächer als die eines Insolvenzverwalters. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners, der sich auf einen Insolvenzgrund stützt, also drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Für Verbraucher ist die Eigenverwaltung ausgeschlossen, sie steht Unternehmen und Selbstständigen offen. Wie sich die Verfahrensarten grundsätzlich unterscheiden, zeigt der Leitfaden zu Definition, Arten und Ablauf der Insolvenz.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270d der Insolvenzordnung ist eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung. Es gibt einem Unternehmen vor der Verfahrenseröffnung einen zeitlich befristeten Schutzraum, um in eigener Regie einen Insolvenzplan vorzubereiten.
Das Verfahren wurde 2012 durch das ESUG eingeführt, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Es steht nur offen, solange das Unternehmen zwar drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist. Zusätzlich darf die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dafür ist eine Sanierungsbescheinigung nötig, die ein erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ausstellt und die mit dem Antrag beim Gericht eingeht. Ordnet das Gericht das Verfahren an, erhält der Schuldner bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen. In dieser Frist darf das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet werden, und auf Antrag ordnet das Gericht einen Vollstreckungsstopp an. Der Schuldner darf zudem den vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen.
In der Praxis scheitert das Schutzschirmverfahren selten am Gesetz, sondern am Zeitpunkt. Die harte Bedingung lautet: noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Wer zu lange wartet, rutscht in die Zahlungsunfähigkeit und verliert den Zugang zum Schutzschirm, ihm bleibt dann nur die einfache vorläufige Eigenverwaltung nach Paragraf 270b, die auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich ist. Deshalb ist ein belastbares Liquiditätsmanagement über die nächsten Wochen die eigentliche Eintrittskarte, nicht die juristische Formulierung des Antrags.
Wie unterscheiden sich Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?
Der Kernunterschied liegt in den Zugangsvoraussetzungen und im Zeitpunkt. Die vorläufige Eigenverwaltung ist auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich, das Schutzschirmverfahren nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Das Schutzschirmverfahren ist rechtlich eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung, kein eigenständiger Weg neben ihr. Es räumt dem Schuldner zusätzliche Rechte ein, etwa das Vorschlagsrecht für den Sachwalter und die feste Frist von bis zu drei Monaten für den Insolvenzplan. Dafür ist es aufwendiger und wegen der Sanierungsbescheinigung teurer. In der Praxis wählen viele Unternehmen deshalb die einfache vorläufige Eigenverwaltung. Der Reiz des Schutzschirms liegt oft in der Außenwirkung: Der Begriff signalisiert nach außen ein Sanierungs- statt eines reinen Insolvenzverfahrens. Beide Wege münden nach der Eröffnung in das Eigenverwaltungsverfahren, in dem die Geschäftsführung die Kontrolle behält.
Welche Voraussetzungen und Unterlagen gelten?
Beide Verfahren setzen einen Antrag des Schuldners beim Insolvenzgericht am Unternehmenssitz voraus, dem eine vollständige Eigenverwaltungsplanung beiliegt. Ohne diese Planung ordnet das Gericht die Eigenverwaltung nicht an.
Die Eigenverwaltungsplanung nach Paragraf 270a der Insolvenzordnung umfasst mehrere Pflichtbestandteile:
- Finanzplan, der die Finanzierung des Geschäftsbetriebs und die Deckung der Verfahrenskosten über sechs Monate darlegt.
- Sanierungskonzept mit Ist-Zustand, Krisenursachen sowie geplanten Maßnahmen und Zielen.
- Stand der Verhandlungen mit Gläubigern und anderen beteiligten Gruppen.
- Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten.
- Vergleich von Kosten und Auswirkungen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren.
Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Stimmt ein vorläufiger Gläubigerausschuss einstimmig zu, ist das Gericht daran gebunden. Für das Schutzschirmverfahren kommt die Sanierungsbescheinigung als zusätzliche Voraussetzung hinzu.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand Juni 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Sanierungsberatung. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren erfordern eine frühzeitige und fachkundige Planung, meist mit einem erfahrenen Insolvenz- und Sanierungsberater. Geschäftsführer sollten die Antragspflichten und Haftungsrisiken bei drohender Zahlungsunfähigkeit früh prüfen, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Für wen lohnt sich die Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung lohnt sich für sanierungsfähige Unternehmen, deren Krise früh erkannt wird und deren Geschäftsführung das Unternehmen selbst durch die Sanierung führen kann. Voraussetzung ist rechtzeitiges Handeln.
Der große Vorteil liegt im Erhalt von Wissen und Kontrolle: Die Geschäftsführung kennt Markt, Kunden und Abläufe besser als ein externer Verwalter und kann bereits eingeleitete Sanierungsschritte ohne Bruch fortsetzen. Die Anordnung der Eigenverwaltung sendet zudem ein positives Signal an Markt, Gläubiger und Belegschaft, dass der Betrieb fortgeführt wird. Wer die Krise noch früher angeht und keine volle Insolvenz will, kann als Alternative den präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG prüfen, der eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht. Welche Rangfolge bei der Befriedigung der Gläubiger gilt, erklärt der Beitrag dazu, wer im Insolvenzverfahren zuerst Geld bekommt.
💬 Meine Einschätzung
Die Eigenverwaltung wird oft als elegante Sanierungslösung verkauft, und der Schutzschirm klingt nach einem geschützten Sonderweg neben der Insolvenz. Beides ist Insolvenzrecht mit voller Verantwortung, kein weichgespülter Ausweg. Der eigentliche Hebel ist der Zeitpunkt: Wer bei den ersten Anzeichen einer Krise handelt, hat Zugang zu allen Wegen inklusive Schutzschirm und StaRUG. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit da ist, verliert die attraktiven Optionen und landet in der Regelinsolvenz. Für Gründer heißt das: Die wichtigste Sanierungsentscheidung ist nicht die Wahl des Verfahrens, sondern der Mut, früh mit einem Berater an den Tisch zu gehen.
- Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Geschäftsführung behält Kontrolle, Sachwalter beaufsichtigt.
- Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO): Sonderform, nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
- Schutzschirm braucht Sanierungsbescheinigung und gewährt bis zu 3 Monate für den Insolvenzplan.
- Pflicht-Anlage: Eigenverwaltungsplanung nach § 270a mit Finanzplan und Sanierungskonzept.
- Für Verbraucher ausgeschlossen; Ziel ist der Erhalt des Unternehmens. Alternative: StaRUG.
Häufige Fragen zur Eigenverwaltung
Diese fünf Fragen ergänzen die Hauptkapitel um praktische Details zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.
Können auch Selbstständige die Eigenverwaltung nutzen?
Ja. Die Eigenverwaltung steht Unternehmen und selbstständig tätigen natürlichen Personen offen. Ausgeschlossen ist sie nur für Verbraucher, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Wer führt in der Eigenverwaltung das Unternehmen?
Die bisherige Geschäftsführung bleibt im Amt und trifft die operativen Entscheidungen. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht sie und prüft die wirtschaftliche Lage, greift aber nicht selbst ins Tagesgeschäft ein.
Was passiert, wenn das Schutzschirmverfahren scheitert?
Läuft die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans erfolglos ab oder wird die Anordnung aufgehoben, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Regel folgt dann das Regelinsolvenzverfahren.
Worin unterscheidet sich das StaRUG von der Eigenverwaltung?
Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und richtet sich an Unternehmen in einem früheren Krisenstadium. Die Eigenverwaltung findet dagegen innerhalb eines Insolvenzverfahrens statt.
Bleibt die Geschäftsführung persönlich in der Verantwortung?
Ja. Geschäftsführer tragen weiter Pflichten und Haftungsrisiken, besonders die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig zu handeln. Ein verspäteter Antrag kann als Insolvenzverschleppung geahndet werden.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen bilden die rechtliche Grundlage dieses Beitrags. Vorrang haben amtliche Stellen und etablierte Fachportale.
- Insolvenzordnung (InsO), §§ 270 bis 270d · gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage für Eigenverwaltung, vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.
- Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) · gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage für die Sanierung außerhalb der Insolvenz.
- Das Schutzschirmverfahren in der Insolvenz · frankfurt-main.ihk.de · Praxisnahe Darstellung von Voraussetzungen und Ablauf.
- Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren · cms.law · Fachbeitrag zu Unterschieden und Anwendung der Verfahren.