Die Insolvenzgeldumlage ist ein Pflichtbeitrag, den allein die Arbeitgeber tragen und der das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Der Umlagesatz liegt 2026 bei 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Sie wird zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abgeführt.
Die Insolvenzgeldumlage nach den Paragrafen 358 folgende SGB III finanziert das Insolvenzgeld. Sie wird allein von den Arbeitgebern getragen, unabhängig von Größe, Branche oder Gewinn. Der Satz beträgt 2026 wieder 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller Beschäftigten und Auszubildenden, nachdem er 2023 und 2024 auf 0,06 Prozent gesenkt war. Bemessungsgrundlage ist das Bruttoentgelt einschließlich Einmalzahlungen. Abgeführt wird die Umlage mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle. Öffentliche Arbeitgeber und Privathaushalte sind befreit.
Was ist die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage ist eine gesetzliche Umlage, mit der die insolvenzfähigen Arbeitgeber gemeinsam das Insolvenzgeld finanzieren. Sie stellt sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit ausgefallene Löhne bei Arbeitgeberinsolvenzen auszahlen kann.
Geregelt ist sie in den Paragrafen 358 folgende des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Fachlich wird sie auch als Umlage U3 oder UI bezeichnet. Das Prinzip ist ein Solidarsystem: Alle Arbeitgeber zahlen monatlich einen kleinen Anteil ein, aus dem im Insolvenzfall das Insolvenzgeld der betroffenen Arbeitnehmer bestritten wird. Für die Beschäftigten ist die Umlage unsichtbar, sie zahlen nichts dazu. Wie das damit finanzierte Insolvenzgeld funktioniert, erklärt der Beitrag zu Anspruch, Höhe und Antrag beim Insolvenzgeld.
Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage 2026?
Der Umlagesatz beträgt 2026 wieder 0,15 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das ist der gesetzlich in Paragraf 360 SGB III festgeschriebene Regelsatz.
In den Jahren 2023 und 2024 war der Satz per Verordnung auf 0,06 Prozent abgesenkt worden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt wieder der gesetzliche Wert von 0,15 Prozent, und da für 2026 keine abweichende Verordnung erlassen wurde, bleibt es dabei. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Satz nach Paragraf 361 SGB III für ein einzelnes Kalenderjahr abweichend festlegen, um Überschüsse oder Fehlbeträge im Topf auszugleichen. Für einen Betrieb mit einer monatlichen Entgeltsumme von 25.000 Euro ergibt sich daraus eine Umlage von 37,50 Euro pro Monat.
Der häufigste Fehler in der Lohnbuchhaltung ist ein veralteter Umlagesatz im Abrechnungsprogramm. Wer die Senkung auf 0,06 Prozent aus den Jahren 2023 und 2024 nicht auf den aktuellen Satz von 0,15 Prozent zurückgestellt hat, führt zu wenig ab und riskiert eine Nachforderung bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Ein kurzer Abgleich des hinterlegten Satzes zu Jahresbeginn kostet Minuten und erspart Säumniszuschläge.
Wer muss die Umlage zahlen und wer ist befreit?
Zur Insolvenzgeldumlage sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können, sowie Privathaushalte.
Die Pflicht besteht unabhängig von Größe, Branche oder Gewinn des Unternehmens, und es gibt keine Bagatellgrenze. Sie greift auch für Minijobber. Befreit sind dagegen die öffentliche Hand und ihr gleichgestellte Träger: Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Land oder Gemeinde gesichert ist. Ebenfalls ausgenommen sind Privathaushalte als Arbeitgeber sowie Botschaften und Konsulate. Ausländische Unternehmen mit im Inland sozialversicherten Beschäftigten sind dagegen umlagepflichtig.
Wie wird die Umlage berechnet und abgeführt?
Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer und Auszubildenden, einschließlich Einmalzahlungen. Darauf wird der Umlagesatz angewandt, und die Umlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt.
Anders als bei den Umlagen U1 und U2 zählen bei der Insolvenzgeldumlage auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zur Bemessungsgrundlage. Der Arbeitgeber ermittelt die Summe des beitragspflichtigen Entgelts, multipliziert sie mit 0,15 Prozent und führt den Betrag zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Im Beitragsnachweis wird die Umlage unter der Beitragsgruppe 0050 geführt. Die Rentenversicherung prüft die korrekte Abführung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfung. Für die Fälligkeit gelten dieselben Regeln wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Stand Juni 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Umlagesatz kann für einzelne Kalenderjahre per Verordnung abweichen. Prüfe daher zu Jahresbeginn den aktuell gültigen Satz und den im Abrechnungssystem hinterlegten Wert. Bei Fragen zur korrekten Abführung hilft die Einzugsstelle, ein Steuerberater oder ein Lohnbüro.
Warum gibt es die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage sorgt dafür, dass Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberinsolvenz nicht auf ihren ausstehenden Löhnen sitzenbleiben. Sie verteilt dieses Risiko auf die Gemeinschaft aller Arbeitgeber.
Ohne die Umlage müsste der Staat das Insolvenzgeld aus Steuermitteln finanzieren oder die Arbeitnehmer würden ihren Lohn verlieren. Stattdessen tragen die Arbeitgeber das Risiko solidarisch: Jeder zahlt einen kleinen Anteil, und im Insolvenzfall wird daraus das Insolvenzgeld bestritten. Das System entlastet zugleich die insolventen Betriebe, weil die Lohnzahlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wird. Für die Beschäftigten ist es ein zentraler Schutz, der greift, sobald ein Insolvenzereignis eintritt. Wann ein Unternehmen überhaupt Insolvenz anmelden muss, zeigt der Beitrag zu den Pflichten und Fristen der Insolvenzanmeldung.
💬 Meine Einschätzung
Die Insolvenzgeldumlage ist einer der unauffälligsten, aber wirksamsten Bausteine des deutschen Arbeitnehmerschutzes. Bei 0,15 Prozent fällt sie in keiner Kalkulation ernsthaft ins Gewicht, sichert aber im Ernstfall drei Monatslöhne für die Beschäftigten. Für Arbeitgeber ist die einzige praktische Aufgabe, den richtigen Satz hinterlegt zu haben, gerade nach den Sonderjahren mit 0,06 Prozent. Wer als Gründer ein Unternehmen aufbaut, sollte die Umlage nicht als lästige Nebenkostenposition sehen, sondern als das, was sie ist: eine günstige kollektive Versicherung, von der im schlechtesten Fall die eigenen Mitarbeiter profitieren.
- Die Insolvenzgeldumlage (§§ 358 ff. SGB III) finanziert das Insolvenzgeld.
- Satz 2026: 0,15 Prozent des RV-pflichtigen Entgelts (2023/24 waren es 0,06 Prozent).
- Getragen allein vom Arbeitgeber, unabhängig von Größe und Branche, ohne Bagatellgrenze.
- Bemessungsgrundlage inkl. Einmalzahlungen; abgeführt mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- Befreit: öffentliche Hand, Privathaushalte, Botschaften und Konsulate.
Häufige Fragen zur Insolvenzgeldumlage
Diese fünf Fragen ergänzen die Hauptkapitel um praktische Details rund um die Umlage.
Zahlen Arbeitnehmer einen Teil der Insolvenzgeldumlage?
Nein. Die Umlage trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer entstehen keine Abzüge, sie ist nicht Teil des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung.
Gilt die Umlage auch für Minijobber?
Ja. Die Insolvenzgeldumlage ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Für Minijobs wird sie an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle abgeführt.
Wie hoch war die Insolvenzgeldumlage in den Vorjahren?
2023 und 2024 lag sie bei 0,06 Prozent. Seit 2025 gilt wieder der gesetzliche Regelsatz von 0,15 Prozent, der auch 2026 unverändert bleibt.
Wer legt den Umlagesatz fest?
Der Regelsatz steht in Paragraf 360 SGB III. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ihn nach Paragraf 361 SGB III per Verordnung für ein Kalenderjahr abweichend bestimmen.
Werden Einmalzahlungen bei der Umlage berücksichtigt?
Ja. Anders als bei den Umlagen U1 und U2 zählen bei der Insolvenzgeldumlage auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zur Bemessungsgrundlage.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen bilden die rechtliche Grundlage dieses Beitrags. Vorrang haben amtliche Stellen und etablierte Fachportale.
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), §§ 358 bis 362 · gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage für Umlagepflicht, Satz und Abführung.
- Insolvenzgeldumlage · deutsche-rentenversicherung.de · Amtliche Erläuterung zu Bemessungsgrundlage und aktuellem Satz.
- Insolvenzgeldumlage 2026 · haufe.de · Fachbeitrag zu Höhe, Berechnung und Befreiung mit Stand 2026.
- Insolvenzgeldumlage: Berechnung und Abführung · barmer.de · Praxisinformationen der Einzugsstelle für Arbeitgeber.